Absetz- und Freibeträge für Familien
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
- die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/Partner sind oder in Lebensgemeinschaft leben und
- von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder eingetragenen Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und
- deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragenen Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte,
- nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient
Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzuschlag) etc. maßgeblich. Steuerfreie Einkünfte wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Unterhaltszahlungen werden nicht berücksichtigt. Dieses gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.
TIPP
Ab dem Jahr 2011 entfällt der Alleinverdienerabsetzbetrag für Ehepaare, eingetragene Partnerinnen/Partner und Lebensgefährten, die keine Kinder zu betreuen haben. Für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume kann der Alleinverdienerabsetzbetrag jedoch auch ohne Kind noch geltend gemacht werden. Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (
z.B. kann der Antrag für 2010 bis Ende Dezember 2015 gestellt werden).
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
- die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
- die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:
- Mit einem Kind: 494 Euro
- Mit zwei Kindern: 669 Euro
- Mit drei Kindern: 889 Euro
- Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss auch den Kinderzuschlag zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen, wenn dies die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer beantragt (Formular E 30).
Der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige, der oder die den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen
Finanzamt trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.
Wenn Sie keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular E 5, ab dem Jahr 2009 mit dem Formular L 1 zu stellen.
Kinderabsetzbetrag
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jeder Steuerpflichtige oder jede Steuerpflichtige, der oder die Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 Euro (ab 2009) pro Kind und Monat.
Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen.
Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.
Unterhaltsabsetzbetrag
Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag in folgender Höhe (Werte ab 2009):
- Für das erste Kind: 29,20 Euro,
- Für das zweite Kind: 43,80 Euro und
- Für das dritte und weitere Kinder: 58,40 Euro.
ACHTUNG
Die/der Steuerpflichtige und deren (Ehe-)Partner/dessen (Ehe-)Partnerin darf für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.
Kinderfreibetrag
Für Kinder, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ab der Veranlagung 2009 ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag vermindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich daher nur in Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus.
Der Kinderfreibetrag beträgt
- wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: 220 Euro jährlich
- wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: 132 Euro jährlich pro Person
Der Kinderfreibetrag wird bei der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung mit dem Formular L1k berücksichtigt. Dafür müssen Sie bei der Steuererklärung die Versicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes Kindes anführen, für das Sie einen Kinderfreibetrag geltend machen wollen.
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen